Bergung (Seefahrt)

Unter Bergung versteht man in der Seefahrt die freiwillige Errettung eines Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenstandes zu Wasser aus einer Gefahr, aus der eine eigenständige Rettung nicht möglich ist.[1] Beim Bergungsrecht handelt es sich um seerechtliche Vorschriften, also um solche, die zur Regelung der besonderen Bedürfnisse der Schifffahrt bestimmt sind. Dabei ist die Bergung als gesetzliches Schuldverhältnis ausgestaltet.

Die Bergung umfasst auch die Abwehr von Gefahren für die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse verursacht werden.

Bei Plattformen und Bohreinrichtungen wird der Begriff Bergung nicht angewendet, wenn diese Plattformen zur Erforschung, Ausbeutung oder zur Gewinnung von Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz sind. Bei Staatsschiffen wie Kriegsschiffen, die nach dem allgemeinen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießen, kommt es nicht zur Anwendung, sofern der Staat nicht etwas anderes beschließt.

Das Bergungsrecht findet nur Anwendung, wenn Gegenstand der Bergung ein Schiff oder ein anderer Vermögensgegenstand ist. Es gilt damit nicht für Fälle ausschließlicher Rettung von Menschenleben. Das Abbergen bezeichnet dagegen den rein tatsächlichen Vorgang, eine Person von einem Schiff herunterzuholen, die dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage ist.

  1. Tjard-Niklas Trümper: Bergung HWB EuP 2009, abgerufen am 9. Oktober 2020.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search